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Drohne in Mexiko – Regeln, Einreise und was 2026 wirklich gilt

Auf einen Blick

  • Zuständig ist die Luftfahrtbehörde AFAC (Agencia Federal de Aviación Civil), maßgeblich ist die Norm NOM-107-SCT3-2019. Sie gilt seit dem 13. Januar 2020 und ist 2026 weiter in Kraft.
  • Drei Gewichtsklassen nach Startgewicht: Micro bis 2 Kilogramm, Pequeño über 2 bis 25 Kilogramm, Grande über 25 Kilogramm.
  • Der heikle Punkt für Touristen steht in Ziffer 4.10.16 der Norm. Sie untersagt den Betrieb durch ausländische Operatoren oder mit ausländisch registrierten Drohnen, solange kein bilaterales Abkommen besteht. Ausnahme ist nur die wissenschaftliche Forschung.
  • Über archäologischen Zonen wie Chichén Itzá, Uxmal, Tulum und Cobá verbietet das INAH den Drohnenflug, in Naturschutzgebieten wie Sian Ka’an und Calakmul die CONANP. Erlaubt sind dort nur Forschungsflüge mit Genehmigung.
  • Flughöhe maximal 122 Meter, horizontaler Abstand zum Piloten maximal 457 Meter, mindestens 9,2 Kilometer Abstand zu kontrollierten Flughäfen, mindestens 50 Meter zu unbeteiligten Personen, nur bei Tageslicht und Sichtkontakt.
  • Beim Zoll gilt die Drohne laut mexikanischem Konsulat nicht als Reisegepäck und nicht als Freimenge. Formal ist eine vereinfachte Einfuhr mit rund 16 Prozent auf den Gerätewert vorgesehen, Kaufrechnung erforderlich.
  • Bußgelder bemessen sich in UMA (2026: 117,31 Peso je Einheit) und reichen je nach Verstoß von einigen tausend bis mehreren hunderttausend Peso. Verstöße an Ruinen ahndet das INAH gesondert, bis rund 50.000 Peso oder Haft.

Wer in Mexiko eine Drohne fliegen will, bewegt sich in einer Grauzone. Die Behörde AFAC reguliert Drohnen über die Norm NOM-107-SCT3-2019, und diese verbietet ausländischen Piloten den Betrieb streng genommen ganz. In der Praxis werden kleine Kameradrohnen für private Aufnahmen weitgehend geduldet, solange Pilotinnen und Piloten die Flugregeln einhalten und Sperrzonen meiden. Dieser Beitrag trennt die Rechtslage von der Realität und nennt die Quellen.

Die meisten deutschsprachigen Ratgeber zum Thema stammen von Versicherungsportalen und schreiben sich gegenseitig ab. Drei Behauptungen tauchen dort immer wieder auf und sind so nicht haltbar: dass eine Versicherung für jeden Flug Pflicht sei, dass der Zoll nur ohne Kaufbeleg kassiere, und dass die Registrierung für Touristen klar geregelt sei. Alle drei Punkte klärt dieser Text anhand der mexikanischen Originalvorschriften.

Wer Drohnen in Mexiko reguliert

Die oberste Instanz ist die Agencia Federal de Aviación Civil, kurz AFAC, eine Behörde unter der Secretaría de Infraestructura, Comunicaciones y Transportes. Sie wendet die Ley de Aviación Civil und die daraus abgeleitete Norm NOM-107-SCT3-2019 an. Die Norm wurde am 14. November 2019 im Diario Oficial de la Federación veröffentlicht und trat am 13. Januar 2020 in Kraft. Sie umfasst 55 Abschnitte und regelt Betrieb, Herstellung, Import und Vermarktung von Sistemas de Aeronave Pilotada a Distancia, also ferngesteuerten Luftfahrzeugen, kurz RPAS.

Die Norm ist nicht das einzige Regelwerk. Die AFAC ergänzt sie durch verbindliche Rundschreiben, sogenannte Circulares Obligatorias, die Details wie die elektronische Registrierung festlegen. Hinzu kommen das Datenschutzgesetz LFPDPPP für Aufnahmen von Personen sowie für bestimmte Orte das Denkmalschutzrecht und das Naturschutzrecht. Wer eine Drohne in Mexiko betreibt, hat es also nicht mit einer einzigen Vorschrift zu tun, sondern mit einem mehrschichtigen System.

Gewichtsklassen und Nutzungsarten

Die NOM-107 sortiert Drohnen nach dem maximalen Startgewicht in drei Klassen. Micro umfasst Geräte bis einschließlich 2 Kilogramm. Pequeño reicht von über 2 bis 25 Kilogramm. Grande beginnt über 25 Kilogramm und verlangt unter anderem eine Bauartzulassung der AFAC. Die meisten Reisedrohnen, von der DJI Mini bis zur Mavic, fallen in die Micro-Klasse.

Parallel unterscheidet die Norm nach Zweck: rekreativ, privat nicht kommerziell und kommerziell. Diese zweite Achse entscheidet über die Pflichten. Eine rekreativ genutzte Micro-Drohne muss die geringsten Auflagen erfüllen. Sobald die Nutzung privat nicht kommerziell oder kommerziell wird, kommen Haftpflichtpolice, Pilotennachweis und weitere Genehmigungen hinzu. Genau hier liegt ein häufiges Missverständnis: Nicht das Gewicht allein bestimmt die Auflagen, sondern die Kombination aus Gewicht und Zweck.

Praktisch bedeutet das für Urlaubsaufnahmen: Eine kleine Kameradrohne unter 2 Kilogramm, mit der man Landschaftsbilder für den eigenen Gebrauch macht, gilt als rekreativ. Wer dieselben Aufnahmen verkauft oder gegen Bezahlung filmt, betreibt kommerzielle Luftarbeit und braucht zusätzlich einen Pilotennachweis und eine Versicherung.

Der heikle Punkt für Touristen

Die zentrale Frage lautet: Dürfen Ausländer in Mexiko überhaupt fliegen? Die NOM-107 ist in Ziffer 4.10.16 deutlich. Niemand darf in Mexiko ein RPAS mit ausländischer Zulassung oder durch einen ausländischen Operator betreiben, solange kein bilaterales Abkommen zwischen der mexikanischen Luftfahrtbehörde und der Zivilluftfahrtbehörde des Registrierungsstaats besteht. Eine einzige Ausnahme nennt die Norm: wissenschaftliche Forschung.

Mexiko hat zwar mit über 50 Staaten Luftverkehrsabkommen, doch diese betreffen die bemannte Verkehrsluftfahrt, nicht den privaten Drohnenbetrieb. Ein spezielles RPAS-Abkommen zwischen der AFAC und dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt existiert nicht. Streng nach dem Wortlaut der Norm ist eine deutsche Touristin mit einer in Deutschland gekauften Drohne also ein ausländischer Operator und dürfte gar nicht fliegen.

Genau dieser Widerspruch sorgt seit Jahren für Verwirrung in deutschen Foren. Die einen schreiben, unter 2 Kilogramm sei alles frei, die anderen, Ausländer dürften gar nicht starten. Beide Lesarten greifen zu kurz. Die ehrliche Antwort: Die Rechtslage untersagt es, die Vollzugsrealität bei kleinen rekreativen Drohnen ist eine andere. Wer das Risiko trägt, sollte es zumindest kennen.

Registrierung bei der AFAC

Die NOM-107 verlangt, dass alle RPAS bei der AFAC eingetragen sind. In der Praxis hat sich über die Rundschreiben die Schwelle von 250 Gramm etabliert. Drohnen mit einem Startgewicht über 250 Gramm müssen registriert werden, kleinere Geräte für den rekreativen Gebrauch sind davon ausgenommen. Das erklärt, warum Modelle wie die DJI Mini mit 249 Gramm so beliebt sind: Sie unterschreiten die Registrierungsgrenze knapp.

Die Registrierung läuft elektronisch. Über das RPAS-Portal der AFAC lädt man das Registrierungsformular herunter, trägt die Daten von Operator und Drohne ein und schickt das Formular per E-Mail an die Behörde, zusammen mit einer Ausweiskopie und einem Eigentumsnachweis. Als Ausweis ist neben dem mexikanischen INE auch ein Reisepass zugelassen. Daraus folgt eine oft übersehene Klarstellung: Das Formular ist nicht ausschließlich Mexikanern vorbehalten, wie viele deutsche Seiten behaupten. Nach erfolgreicher Eintragung erhält man eine Folio-Nummer und ein Zertifikat, deren Kennung sichtbar auf der Drohne angebracht werden muss.

Der eigentliche Stolperstein für Touristen ist also nicht das Formular, sondern die Operator-Beschränkung aus Ziffer 4.10.16. Eine Registrierung der Drohne hebt diese Beschränkung nicht auf. Für kurze Urlaubsaufenthalte ist der bürokratische Aufwand ohnehin selten praktikabel.

Die Flugregeln im Detail

Unabhängig von Klasse und Zweck gelten klare Betriebsgrenzen, die jede Pilotin und jeder Pilot kennen sollte. Die maximale Flughöhe liegt bei 122 Metern über Grund. Der horizontale Abstand zwischen Drohne und Steuerung darf 457 Meter nicht überschreiten. In einem Ring zwischen 9,2 und 18,5 Kilometern um bestimmte Flugplätze gilt eine reduzierte Höchsthöhe von 100 Metern.

Geflogen wird ausschließlich in direkter Sichtverbindung, im Fachjargon VLOS. Flüge außerhalb der Sichtweite und Nachtflüge sind nur für die privat nicht kommerzielle und die kommerzielle Nutzung möglich, und auch dann nur mit einer Einzelgenehmigung der AFAC. Hinzu kommen Wetterbedingungen ohne Wolken mit Sicht auf den Boden, eine Mindestsicht von 1,5 Kilometern und ein Mindestabstand von 50 Metern zu unbeteiligten Personen. Viele Drohnen erfüllen die Vorgabe automatisch, weil ihre Software Höhe und Distanz begrenzt.

Der wichtigste Abstand betrifft Flughäfen. Im Umkreis von 9,2 Kilometern um kontrollierte Flughäfen ist der Betrieb untersagt, dazu 3,7 Kilometer um unkontrollierte Flugplätze und 900 Meter um Hubschrauberlandeplätze. Cancún, Mérida, Cozumel und Tulum haben internationale Flughäfen, deren Sperrkreise weite Teile der umliegenden Strände erfassen.

Wo Drohnen tabu sind

Hier liegt der größte blinde Fleck der gängigen Ratgeber. Neben den Flughafenringen gibt es zwei Behörden mit eigenen, harten Verboten, die gerade für die Yucatán-Halbinsel entscheidend sind.

Über archäologischen Zonen verbietet das Instituto Nacional de Antropología e Historia, kurz INAH, den Drohnenflug grundsätzlich. Das gilt für Chichén Itzá, Uxmal, Tulum, Cobá und alle anderen vom INAH verwalteten Stätten. Rechtsgrundlage ist die Ley Federal sobre Monumentos y Zonas Arqueológicos, Artísticos e Históricos, deren Artikel 17 die Reproduktion von Bildern zu kommerziellen Zwecken durch Besucher untersagt. Eine Ausnahme gibt es nur mit ausdrücklicher INAH-Genehmigung für Forschung oder Dokumentation, beantragt über das Verfahren INAH-001 gegen eine Gebühr. Dass dies kein theoretisches Verbot ist, zeigt ein dokumentierter Fall: Das INAH leitete ein Verfahren gegen einen Fotografen ein, der ohne Erlaubnis eine Drohnenaufnahme der Pyramide von Chichén Itzá gemacht und veröffentlicht hatte. Strafen reichen bis rund 50.000 Peso, in schweren Fällen ist sogar Haft möglich. An den Zugängen kontrolliert Personal die Taschen, eine Drohne wird dort einbehalten.

In Naturschutzgebieten greift die Comisión Nacional de Áreas Naturales Protegidas, kurz CONANP. Sie stellte im November 2025 klar, dass rekreative Drohnenflüge in allen föderalen Schutzgebieten streng verboten sind und nur Forschungsflüge mit Genehmigung erlaubt werden. Für die Halbinsel betrifft das unter anderem das Biosphärenreservat Sian Ka’an, das Biosphärenreservat Calakmul, Banco Chinchorro, die Riffe vor Cozumel und Isla Contoy. Wer dort eine Drohne starten lässt, verstößt gegen das Naturschutzrecht, unabhängig vom Gewicht des Geräts.

Cenotes sind ein Sonderfall. Sind sie in Privatbesitz, entscheidet der Eigentümer. Vor jedem Flug lohnt die Frage an die Betreiber, denn viele untersagen Drohnen aus Rücksicht auf andere Gäste.

Versicherung – die hartnäckigste Fehlinformation

Auf nahezu jeder deutschen Drohnenseite steht, in Mexiko sei eine Haftpflichtversicherung für jeden Flug vorgeschrieben. Diese Aussage stammt überwiegend von Portalen, die selbst Versicherungen verkaufen. Die NOM-107 sieht das anders. Eine Haftpflichtpolice verlangt sie für die privat nicht kommerzielle und die kommerzielle Nutzung sowie für Drohnen über 2 Kilogramm. Für rekreativ genutzte Micro-Drohnen schreibt die Norm keine Versicherung zwingend vor.

Empfehlenswert ist eine Haftpflicht trotzdem. Ein Absturz kann Personen verletzen oder fremdes Eigentum beschädigen, und im Schadensfall haftet der Pilot persönlich. Sinnvoll ist also, eine Versicherung zu haben, ohne der falschen Behauptung aufzusitzen, sie sei für jeden rekreativen Flug gesetzlich erzwungen. Der Unterschied zwischen rechtlicher Pflicht und vernünftiger Vorsorge ist genau der Punkt, den die Verkaufsseiten verwischen.

Einreise und Zoll – die Drohne ist kein Reisegepäck

Beim Import kursiert der Mythos, der Zoll erhebe 16 Prozent nur dann, wenn kein Kaufbeleg vorliegt. Die offizielle Linie ist eine andere. Nach der Auskunft mexikanischer Konsulate zählt eine Drohne weder zum persönlichen Reisegepäck noch zur zollfreien Freimenge. Ihre Einfuhr erfolgt formal über eine vereinfachte Einfuhr, die Importación Simplificada, mit einer einmaligen Zahlung von rund 16 Prozent auf den Gerätewert, sofern dieser 3.000 US-Dollar nicht übersteigt. Dafür ist die Kaufrechnung vorzulegen, und das Modell darf nicht verboten sein.

Zum Vergleich die normale Freimenge: Bei Einreise per Flugzeug oder Schiff sind Waren zusätzlich zum persönlichen Gepäck bis 500 US-Dollar abgabenfrei, auf dem Landweg außerhalb der Ferienzeit nur 300 US-Dollar. Übersteigt man die Freimenge, fällt eine pauschale Abgabe von 19 Prozent an, bis zu einem Warenwert von 3.000 US-Dollar. Das persönliche Gepäck selbst umfasst laut Zollbehörde ANAM unter anderem zwei Fotokameras und Material, drei Mobiltelefone, ein GPS-Gerät und einen tragbaren Computer. Eine Drohne taucht in dieser Liste nicht auf, daher die Sonderbehandlung.

Damit lässt sich die häufige Aussage einordnen, man dürfe nur zwei Kameras einführen. Diese Grenze betrifft Fotokameras im persönlichen Gepäck, nicht die Drohne, die ohnehin gesondert behandelt wird. Wichtig ist allein: Kaufrechnung mitführen, idealerweise mit spanischer Übersetzung, und den Gerätewert nachweisen können.

Was in der Praxis geduldet wird

Zwischen Vorschrift und Vollzug klafft eine Lücke. Sehr viele Reisende bringen eine kleine Kameradrohne im Handgepäck nach Mexiko, passieren den Zoll ohne Deklaration und fliegen an Stränden, über offenem Meer oder in unkritischen Gegenden, ohne dass jemand einschreitet. Berichte über beschlagnahmte Drohnen am Flughafen existieren, sind aber die Ausnahme und betreffen meist auffällige oder hochwertige Geräte.

Das ändert nichts an der formalen Lage. Geduldet heißt nicht erlaubt. Wer eine Drohne im Reisegepäck nicht deklariert, geht ein Risiko ein, das im Streitfall zu seinen Lasten geht. Und an den heiklen Orten, also an Ruinen, in Naturschutzgebieten und nahe Flughäfen, ist die Kontrolle deutlich strenger als am Strand. Dort wird konsequent eingeschritten, weil eigenes Personal vor Ort ist.

Die belastbare Faustregel: Eine rekreativ genutzte Micro-Drohne an unkritischen Orten wird in der Regel toleriert. Sobald Sperrzonen, kommerzielle Absichten oder größere Geräte ins Spiel kommen, steigt das Risiko sprunghaft, und die Sanktionen sind real.

Strafen – wie hoch sie ausfallen

Verstöße gegen die Luftfahrtvorschriften ahndet die AFAC auf Basis der Ley de Aviación Civil. Die Bußgelder werden in UMA berechnet, der mexikanischen Recheneinheit für Strafen und Abgaben. Eine UMA entspricht 2026 einem Wert von 117,31 Peso pro Tag. Je nach Schwere des Verstoßes bewegen sich die Strafen von einigen tausend bis zu mehreren hunderttausend Peso. Die Behörde kann zudem Lizenzen, Zertifikate oder Registrierungen aussetzen und das Gerät einziehen.

Verstöße an archäologischen Zonen laufen über ein eigenes Regime, das Denkmalschutzrecht, mit Geldstrafen bis rund 50.000 Peso oder Haft in schweren Fällen. In Naturschutzgebieten kommt das Umweltrecht hinzu. Da sich diese Regelungen überlagern, kann ein einziger unbedachter Flug über einer Ruine im Naturschutzgebiet mehrere Sanktionsebenen gleichzeitig auslösen.

Praxistipps für die Reise mit Drohne

Wer die Rechtslage kennt und das Restrisiko bewusst trägt, kann einige Dinge richtig machen. Akkus gehören grundsätzlich ins Handgepäck, nicht in den Koffer, am besten teilentladen auf rund 30 Prozent und in feuerfesten Beuteln, so verlangen es die Luftsicherheitsregeln der Fluggesellschaften.

Die Kaufrechnung der Drohne sollte griffbereit sein, gedruckt und als Foto auf dem Handy, idealerweise mit spanischer Übersetzung. Vor jedem Flug lohnt der Blick auf die geltenden Sperrzonen, etwa über die Karten in der Hersteller-App, die Flughafenringe meist automatisch anzeigt. Über Menschenmengen, Stränden voller Badegäste und privaten Grundstücken wird nicht geflogen, schon aus Höflichkeit und wegen des Datenschutzes.

Drei No-Go-Zonen prägen sich am besten als feste Regel ein: keine Ruinen, keine Schutzgebiete, kein Flughafenumfeld. Wer diese drei Bereiche meidet, an unkritischen Orten startet und eine kleine, registrierungsfreie Drohne nutzt, bewegt sich im Bereich des praktisch Geduldeten. Wer dagegen über Chichén Itzá oder in Sian Ka’an aufsteigt, riskiert Beschlagnahme und Strafe, ganz gleich wie klein das Gerät ist.

Ausblick – die geplante Reform

Die NOM-107 ist seit 2020 unverändert, doch Bewegung ist in Sicht. Auf dem zweiten DroneMex-Kongress 2025 in Querétaro stellte die AFAC eine Überarbeitung der Norm vor, die sich in öffentlicher Konsultation befindet. Drohnenbetreiber drängen dabei vor allem auf niedrigere Gebühren für Lizenzen und Prüfungen. Eine neue Fassung war zum Jahresanfang 2026 noch nicht in Kraft.

Parallel hat die AFAC die digitalen Verfahren für Registrierung und Genehmigungen ausgebaut und legt mehr Gewicht auf die Nachverfolgbarkeit von Gerät und Operator. Das ist keine neue Rechtslage, wohl aber ein strengerer Vollzug, besonders in Städten und bei kommerziellen Flügen. Reisende sollten den Stand der Norm vor der Abreise prüfen, da sich Schwellen und Pflichten mit der Reform verschieben können.

Quellen und Literatur

  • Secretaría de Comunicaciones y Transportes / AFAC (2019): NOM-107-SCT3-2019, Que establece los requerimientos para operar un sistema de aeronave pilotada a distancia (RPAS) en el espacio aéreo mexicano. Diario Oficial de la Federación, 14. November 2019, Ziffern 4.9, 4.10, 4.10.16 und 5.1. dof.gob.mx
  • Congreso de la Unión: Ley de Aviación Civil, Sanktionsregime für nicht bemannte Luftfahrzeuge. diputados.gob.mx/LeyesBiblio/
  • AFAC: Registro de RPAS und Circular Obligatoria CO AV-23/10 (Registrierungspflicht über 250 Gramm). gob.mx/afac
  • Congreso de la Unión: Ley Federal sobre Monumentos y Zonas Arqueológicos, Artísticos e Históricos, Artikel 17. diputados.gob.mx/LeyesBiblio/
  • INAH: Trámite INAH-001, Genehmigung für Foto- und Filmaufnahmen in Zonen und Denkmälern. inah.gob.mx (Abruf 2026)
  • CONANP (2025): Mitteilung zum Verbot rekreativer Drohnenflüge in Áreas Naturales Protegidas, November 2025. gob.mx/conanp
  • Agencia Nacional de Aduanas de México (ANAM): Equipaje y franquicia de pasajeros sowie Pago de contribuciones por excedente de franquicia. anam.gob.mx/equipaje-y-franquicia/ (Abruf 2026)
  • Secretaría de Relaciones Exteriores (SRE): Requisitos para el ingreso de drones a México, Importación Simplificada. embamex.sre.gob.mx (Abruf 2026)
  • INEGI (2026): Valor de la Unidad de Medida y Actualización (UMA), gültig ab 1. Februar 2026, 117,31 Peso täglich. Diario Oficial de la Federación, 9. Januar 2026. dof.gob.mx
  • Mexico Business News (2025): Mexican Drone Operators Seek Lower Fees Amid New Regulations, Bericht vom zweiten DroneMex-Kongress, Querétaro. mexicobusiness.news

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Kategorie: Mexiko Stichworte: Drohne

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